Karlsruhe hat Bauchschmerzen mit dem Hartz-Regelsatz

13. Oktober 2014  Allgemein

Die Anmerkungen der Bundesvorsitzenden der Linken Katja Kipping zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Grundsicherungsleistungen (Original)

Von Katja Kipping

Das Bundesverfassungsgericht hat im jüngsten Urteil befunden: Die Ermittlung der Regelsätze durch die schwarze-gelbe Regierung unter der Federführung von Ministerin von der Leyen verstößt „derzeit noch“ nicht gegen das Grundgesetz. Diese Formulierung ist mehr als eine Handlungsaufforderung an die Bundesregierung.

Bereits im Februar 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht zu den Regelbedarfen geurteilt. Ergebnis des damaligen Urteils: Das Vorgehen entsprach in hohem Maße nicht den Vorgaben des Grundgesetzes, in dem das Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in den Art. 1 und 20 GG verankert ist. Der Bundesgesetzgeber wurde zu einer Neuermittlung der Regelbedarfe mit zahlreichen Vorgaben aufgefordert.

Und was hat die Bundesregierung gemacht? Mit Tricks und Manipulationen wurde der Regelbedarf kleingerechnet. Das zentrale Ziel der damaligen Bundesregierung war klar und eindeutig: Es darf nicht mehr Geld für die Hartz IV-Leistungsberechtigten ausgegeben werden. „Spätrömische Dekadenz“ fürchtete damals der FDP-Minister Westerwelle. Um das Ziel der Haushaltskonsolidierung zu erreichen, wurde auf verschiedene Tricks zurückgegriffen:

  • Die so genannte Referenzgruppe wurde verkleinert. Statt der untersten 20% der nach Einkommen gewichteten Haushalte wurde auf die – deutlich ärmeren – untersten 15% der Haushalte abgestellt. Im Ergebnis sinken die statistisch ausgewiesenen Ausgaben dieser Gruppe. Diese sind aber der Bezugspunkt für die Berechnung der Regelbedarfe.  Ob die genannten Referenzgruppen überhaupt zur Ableitung eines Existenzminimums geeignet sind, wurde nicht nachgewiesen.
  • Darüber hinaus hat die Bundesregierung nicht alle Ausgaben anerkannt, sondern schlicht zahlreiche Ausgabenposten für das menschenwürdige Existenzminimum als nicht relevant erklärt. Kraftfahrtzeuge, Alkohol und Tabak, Schnittblumen und Zimmerpflanzen, Kantinenessen, chemische Reinigung u.a. brauchen Hartz IV-Leistungsberechtigte allesamt nicht – so die Bundesregierung.

Auf diesem Weg wurde der Regelsatz massiv kleingerechnet. Berechnungen der LINKEN haben gezeigt: Wäre das so genannte Statistikmodell sachgerecht angewendet worden – also ohne Kürzungen bei den Verbrauchsausgaben -, so hätte der Regelsatz bei mindestens 500 Euro liegen müssen. Die renommierte Armutsforscherin Irene Becker hat ausgerechnet: Wenn der Gesetzgeber zumindest die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus 2010 sachgerecht umgesetzt hätte, so hätte der Regelsatz in 2014 bei 424 Euro statt 391 Euro liegen müssen. Das Sozialgericht Berlin hat die Kritikpunkte detailliert aufgeführt und zur Klärung der verfassungsrechtlichen Bewertung das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet.

Es gab demnach gute Gründe auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu hoffen, die den Tricks und Manipulationen eine Abfuhr erteilt. Dies ist im Wesentlichen nicht geschehen. Der Grund findet sich in der Selbstbeschränkung des Gerichts. Eine substantielle Erörterung, was ein angemessenes menschenwürdiges Existenzminimum ist, unterlässt das Gericht. Es hinterfragt auch nicht, ob die grundrechtlich begründeten Bedarfe tatsächlich gedeckt sind. Es stellt lediglich fest, dass das Existenzminimum formaljuristisch nicht „evident“ unterschritten sei. Es bleibt aber offen, wie das Gericht zu dieser Erkenntnis kommt. Das Gesetz kritisiert auch nicht die Tatsache, dass die Bundesregierung offenkundig ein bereits vor den Berechnungen feststehendes Ergebnis ermittelt hat. Das Bundesverfassungsgericht hierzu wörtlich: „Selbst wenn die Leistungshöhe für den Regelbedarf in der Summe einer politischen Zielvorgabe entsprochen haben mag, ist sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie sich mit Hilfe verlässlicher Daten tragfähig begründen lässt“ (Rn. 89 des Urteils). Mit anderen Worten: Das Bundesverfassungsgericht hat nichts dagegen auszusetzen, wenn das Ergebnis vor dem Berechnungsverfahren politisch festgelegt wird (in Rn. 91 deutet das Gericht an, dass genau dies bei der Neuermittlung 2010 geschehen ist) – das Ergebnis muss nur gut und valide begründet werden. Das Statistikmodell als vermeintlich objektivierter Versuch das menschenwürdige Existenzminimum aus dem Verbrauchsverhalten einer armen, aber nicht Grundsicherung beziehenden Gruppe abzuleiten, wird gänzlich zu einer Farce, wenn das Verfahren in Kenntnis der Ergebnisse quasi willkürlich ausgestaltet werden kann. Dann stört es aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht, wenn die Referenzgruppe ergebnisorientiert ausgewählt wird (Rn.98) und wenn  bestimmte Ausgabenpositionen ebenfalls ergebnisorientiert willkürlich als nicht regelsatzrelevant eingestuft werden (Rn. 115ff.). Ein seriöses Vorgehen sieht anders aus!  Es müsste eine ergebnisoffene Verständigung über das grundsätzliche Verfahren der Ableitung von Existenzminima den konkreten Berechnungen vorausgehen. Anderenfalls wird das Verfahren zu einer Nebelmaschine.

Bauchschmerzen mit dem Vorgehen der Bundesregierung hat das Gericht aber offenkundig gleichwohl, wenn es das Ausmaß der Kürzungen bei Verbrauchsausgaben betrachtet – als regelsatzrelevant werden bei Alleinstehenden weniger als drei Viertel der Ausgaben anerkannt; 132 Euro Verbrauchsausgaben pro Monat gelten als nicht regelsatzrelevant – und ausführt, dass der Gesetzgeber damit an die Grenze dessen stößt, was zur Sicherung des Existenzminimums verfassungsrechtlich gefordert ist (Rn. 121). An verschiedenen Stellen der Entscheidung findet man daher die Qualifizierung, dass Regelbedarfe „derzeit noch“ oder „noch“ verfassungskonform seien. Eine Begründung mit einem ausgewiesenen Kriterium, ab wann Regelbedarfe ober- oder unterhalb des Existenzminimums liegen, bleibt das Gericht schuldig. Dabei gäbe es zahlreiche Indikatoren und Belege, die aufzeigen, dass eine Bedarfsdeckung mit den jetzigen Regelsätzen nicht möglich ist. Mit diesem formaljuristischen Ansatz ist nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht jenseits einer Prüfung der inneren Stimmigkeit und Validität von Daten in Zukunft korrigierend in die Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums eingreift.

Was bleibt? Das Bundesverfassungsgericht fordert Prüfungen bei einzelnen Aspekten (Mobilität, Strompreise, Verteilungsschüssel bei Haushalten) und geringfügige Modifizierungen. Der interne Ausgleich oder die Möglichkeit zum Ansparen muss in Zukunft gesichert werden. Dies wäre ein Ansatzpunkt für die Forderung nach höheren Leistungen – allerdings überlässt das Gericht dem Gesetzgeber, ob er nicht einen neuen Zuschuss neben dem Regelbedarf oder kostenfreie Dienste als Alternativen bevorzugt. Zudem sind beispielsweise in Zukunft Fahrtkosten zu Aktivitäten im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets nicht nur nach Ermessen der Jobcenter zu begleichen, sondern als Anrecht zu gewähren. Desweiteren sollen die Gerichte bei nachgewiesener Unterdeckung gegebene gesetzliche Möglichkeiten „verfassungskonform“ auslegen.

Daher bleibt es zukünftig der politischen Auseinandersetzung überlassen, ob ein menschenwürdiges Existenzminimum durchgesetzt werden kann. Der sozialpolitische Handlungsbedarf ist überdeutlich. Bis auf die Bundesregierung, das Bundessozialgericht und die Beklagten haben alle Stellungnahmen zum Verfahren – vom DGB über den Deutschen Verein, die Wohlfahrts- und Sozialverbände bis hin zum Bündnis für ein menschenwürdiges Existenzminimum – ausgeführt, dass die Regelbedarfe verfassungswidrig ermittelt wurden. Es existiert damit eine breite Palette von Akteuren und Organisationen, die dringenden sozialpolitischen Reformbedarf bei der Festlegung der Regelsätze sehen. Die Auffassung, dass die Regelbedarfe durch die Schwarz-gelbe Regierung nach unten manipuliert wurden, teilten übrigens alle Oppositionsparteien zu dem Zeitpunkt. Zur Erinnerung: Die SPD hat im November 2010 einen Antrag (17/3648) vorgelegt, der auf einen Regelbedarf von mindestens 405 Euro – statt 364 Euro – hinausgelaufen wäre. Entsprechend hat sich auch die damalige Generalsekretärin Andrea Nahles am 24. September 2010 in der Rheinischen Post geäußert: „Nach unseren Berechnungen muss der Hartz IV-Regelsatz über 400 Euro liegen. (…) Alles andere ist künstlich herunter gerechnet.“

Es bedarf des politischen Drucks, damit die Regelsätze nicht länger „künstlich herunter gerechnet“ werden. Die Regelsätze müssen spürbar erhöht werden. DIE LINKE fordert eine sofortige Erhöhung auf mindestens 500 Euro. Darüber hinaus muss eine verlässlich gegen Armut sichernde, sanktionsfreie, individuelle Mindestsicherung eingeführt werden.

linksfraktion.de, 12. September 2014


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